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Seit 2017 neue Gesetze

Zum Jahresbeginn haben sich die Verkehrsregeln geändert. Und dies nicht nur für Autofahrer mit der Rettungsgasse, sondern auch für elektrisierte Fahrräder.

Immer mehr E-Bikes sieht man draußen herum fahren. Anfangs belächelt – viele sahen darin nur Fahrräder für faule oder gehandicapte Radler – heute schon zum Alltag gehörend, sind E-Bikes in allen Fahrradtypen vorhanden.

Daher wurde es auch dringend nötig, die Verkehrsregeln anzupassen.

 

Neu ist:

  • auch E-Bike-/ S-Pedelec- und Speed-Pedelec-Fahrer, müssen sich an Tempo 30 km/h halten.
  • Ampeln gelten für alle – nicht nur für Autos – außer es gibt extra Fahrradampeln
  • E-Bikes/Pedelecs dürfen nicht auf dem Gehweg fahren – was für normale Fahrräder in Begleitung von Kindern (max. 8 Jahre) erlaubt ist
  • Radwege für E-Bikes (die max. 25 km/h fahren) sind nur erlaubt, wenn „E-Bike frei“ Schilder darauf hinweisen, ansonsten gilt für Pedelecs – auf der Straße fahren
  • als Fahrrad werden nur Ebikes mit max. 25 km/h bezeichnet – bis 40 km/h schnelle Pedelecs sind laut StVo keine Räder mehr und dann gelten die Kraftfahrzeugregeln
  • Ebikes ab 40 km/h benötigen einen Scheinwerfern nach ECE 113 (hier gilt eine Übergangsregelung für ein Jahr)
geschrieben am 06.01.2017 um 12:18 Uhr.